Häufige Belastungen

Belastungs- und Veräußerungsverbot
Wie die Begriffe schon verraten, darf der jeweilige Eigentümer die Liegenschaft weder belasten (z.B. mit einem Pfandrecht als Sicherheit für eine Bank bei Kreditvergabe) oder veräußert werden. Dieses Verbot wird meistens dem Eigentümer im Zuge eines Schenkungsvertrags aufgezwungen. Die Schenker wollen z.B. sichergehen, dass die Liegenschaft in der Familie bleibt und nicht verkauft wird. Um dieses Verbot zu löschen, müssten die Schenker eine notariell beglaubigte Verzichtsabklärung abgeben.
Vorkaufsrecht
Hier wird einer natürlichen oder juristischen Person bei Veräußerung das Recht eingeräumt Liegenschaftsanteile zum selben Preis wie der Bestbieter zu erwerben. Diese Person hat 30 Tage Zeit eine Entscheidung zu treffen.